Die Saison 2021/2022 steht vor der Tür und wird natürlich auch von der Coronaproblematik beeinflusst werden.
Hierzu gibt es nun eine neue Anweisung vom STTV dem alle Spieler im Punktspielbetrieb entsprechend nachkommen müssen. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Verantwortlichkeiten der Mannschaftsleiter und die jedes einzelnen Spielers hin.
Bei Verstößen wird das Spiel als verloren gewertet.
Der Vorstand
Hier die Mitteilung im genauen Wortlaut:
STTV-Präsidiumsbeschluss vom 07.09.2021 ergänzt/korrigiert am 09.09.2021 |
Dienstag, 07 September 2021 |
Ergänzungen/Änderungen zur Fassung vom 07.09.2021 sind kursiv dar- gestellt.Ergänzende Festlegungen zu Punkt- und Pokalspielen und Wett- kämpfen im STTV bei einer fünftägigen Überschreitung des 7-Tage Inzidenzwertes von 35 oder wenn die Vorwarnstufe erreicht wurde: Wird im Freistaat Sachsen die Vorwarnstufe bekanntgegeben, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen. Wird der 7-Tage Inzidenzwert von 35 des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an 5 Tagen in Folge überschritten, dürfen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag an Punkt- und Pokalspielen oder Wettkämpfen des STTV nur noch geimpfte, genesene und negativ getestete Personen teilnehmen. 1. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Teilnahme an Punkt- oder Pokal- spielen und Wettkämpfen des STTV die Verpflichtung der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Vor dem jeweiligen Punkt- oder Pokalspiel überprüfen die beiden Mannschaftsleiter gemeinsam diese Nachweise. Wird ein Verstoß festgestellt, ist dieser unmittelbar auf dem Spielprotokoll zu vermerken. Wird dieser Spieler zum Punktspiel trotzdem eingesetzt bzw. auf dem Spielprotokoll eingetragen, gilt er nicht einsatzberechtigter Spieler bzw. falsch eingetragener Spieler und der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft dieses Spielers als verloren gewertet. WSO des STTV E 3.2. Vor allen anderen Wettkämpfen überprüft der gastgebende Verein oder die Turnierleitung diese Nachweise. Diese Nachweise sind ebenfalls von den Trainern und Betreuern und allen weiteren anwesenden Personen der Sporthalle zu erbringen. Für diese Kontrolle ist der jeweilige gastgebende Verein verantwortlich. 2. Als „Getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis: • PCR-Test maximal 48 Stunden gültig • PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig Ein Test wird anerkannt, wenn er von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, überwacht und bestätigt wurde. Der PoC-Antigen-Schnelltest als Selbsttest kann auch in der Sportstätte unter Aufsicht der beiden Mannschaftsleiter erfolgen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Selbsttests am Spielort muss vom zu Testenden 72 Stunden vor Spielbeginn bei den Mannschaftsleitern angezeigt werden. Die Mannschaftsleiter müssen der Durchführung zustimmen. Der zu Testende verpflichtet sich einen Test in Originalverpackung zum Spielort mitzubringen. Weder der Heim- noch der Gastverein müssen Selbsttests zur Verfügung stellen. Diese Regelungen gelten auch für alle Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere im STTV, den BFV und den KFV/SFV. Ob Tests vor Ort durchgeführt werden können, muss beim zuständigen Gesamtleiter erfragt werden. 3. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. noch nicht eingeschult sind,benötigen keinen gesonderten Nachweis. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kitaverordnung unterliegen. 4. Kommt die 3G-Regel zur Anwendung, ist der Zutritt zur Sportstätte nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Erfüllt eine Person diese Anforderungen nicht, sollte der Heimverein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und der Person den Zutritt verweigern. 5. Die entsprechenden Dokumente (Impfnachweis, Genesenenbestätigung, negatives Testergebnis) sind bei jedem Wettkampf mitzuführen und bei Nachfrage vorzuzeigen. Beim Impfzertifikat empfiehlt sich die Verwendung der Corona-Warn-App, oder „CovPass“ App. Beide App-Varianten bieten einen digitalen Impfnachweis an, nachdem das individuelle Impfzertifikat in der App hinterlegt wurde. 6. Falls erforderlich, müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen auf ein entsprechendes Kontaktdatenformular eingetragen werden. Dieses Formular ist vom gastgebenden Verein zur Verfügung zu stellen. 7. Bis zum 31.12.2021 erhebt der STTV bei Nichtantreten zu Punkt- oder Pokalspielen keine Ordnungsstrafen, wenn die gegnerische Mannschaft und der Spielleiter mindestens 48 Stunden vorher informiert wurden. Auch die Ordnungsstrafen für unvollständiges Antreten werden bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Die Stadt- und Kreisverbände können von diesen Festlegungen abweichen. In diesem Fall müssen die Vereine über die abweichenden Festlegungen informiert werden. Thomas Neubert Chemnitz, 09.09.2021 Präsident des Sächsischen Tischtennis-Verbandes |